Namensgebung

Ein Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern trägt grundsätzlich den Namen der Mutter als Geburtsnamen. Bei gemeinsamer Sorge entscheiden Mutter und Vater, wessen Namen das Kind als Geburtsnamen erhält. Besteht die gemeinsame Sorge schon zum Zeitpunkt der Anmeldung der Geburt, wird die Namensbestimmung durch beide Elternteile anlässlich der Anmeldung gegenüber dem Standesamt ausgeübt. Treffen diese hierbei ausdrücklich keine Namensbestimmung, ist diese durch beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt binnen eines Monats nachzuholen.

Führt das Kind hingegen zunächst von Gesetzes wegen den Namen der allein sorgeberechtigten Mutter als Geburtsnamen und wird anschließend die gemeinsame Sorge begründet, kann der Name des Kindes binnen drei Monaten durch die Eltern neu bestimmt werden. In allen Fällen ist eine aufgrund der gemeinsamen Sorge getroffene Namensbestimmung unwiderruflich und gilt auch für alle weiteren gemeinschaftlichen Kinder. Auch bei Alleinsorge kann das Kind mit Einverständnis des Vaters durch formgültige Erklärung der Eltern gegenüber dem Standesamt den Namen des Vaters erhalten. Weitere Erläuterungen zum Namensrecht können Ihnen die Standesämter in Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung geben.

 

 

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