Die Vorgaben des Bundesgesetzgebers zielen auf den Auf- und Ausbau regionaler und lokaler Unterstützungssysteme zum gelingenden Aufwachsen von Säuglingen und Kleinkindern ab. Es sind Unterstützungsformen durch Beratung und Information (werdender) Eltern sicherzustellen. Dazu ist gemäß § 3 Abs. 2 KKG ein koordiniertes, multiprofessionelles Angebotsspektrum der verschiedenen Akteure, die mit (werdenden) Eltern zu tun haben, nötig.  

§ 3 Abs. 3 KKG verpflichtet die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz als Netzwerk zu organisieren. Dazu ist vorgesehen, dass funktionierende vorhandene Strukturen erhalten bleiben und zu ergänzen sind.  

Es gibt im Main-Taunus-Kreis mit dem Netzwerkbeirat ein Gremium, das die Verbindlichkeit der Zusammenarbeit in den Frühen Hilfen regelt bzw. weiterentwickelt und sicherstellt. Aufgaben sind die Bündelung und Steuerung eines koordinierten Netzwerkaufbaus. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der Institutionen und Personen, die nach § 3 Abs. 2 KKG an der Umsetzung des Bundesgesetzes zu beteiligen sind.  

Die Mitglieder des Beirates haben darüber hinaus die Aufgabe, sich über Grundsätze zur verbindlichen Zusammenarbeit zu beraten und abzustimmen (beispielsweise Regelungen zu gemeinsamen Verfahrensabläufen, Kooperationsvereinbarungen). Zur Umsetzung seiner Vereinbarungen kann der Beirat Arbeitsgruppen initiieren, die entsprechende Inhalte für die Fachpraxis und die Familien (beispielsweise Fachtage, Broschüren, Leitfäden) entwickeln. Die Arbeitsgruppen (Netzwerk-AGs) setzen sich aus Akteuren der Frühen Hilfen und der Koordination der Fachstelle Frühe Hilfen des Jugendamtes zusammen.

 

Geschäftsordnung des Netzwerkbeirates MTK

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